Hilfe zur Erziehung

Im Sozialrecht :

In der Kinder- und Jugendhilfe haben Personensorgeberechtigte Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe geeignet und notwendig ist (§27 Abs. 1 SGB VIII). Hilfen zur Erziehung sind die Erziehungsberatung (§28 SGB VIII), die soziale Gruppenarbeit (§29 SGB VIII), die Erziehungsbeistandschaft/Be- treuungshelfer (§30 SGB VIII), die sozialpädagogische Familienhilfe (§31 SGB VIII), die Erziehung in einer Tagesgruppe (§32 SGB VIII), die vollstationäre Pflege (§33 SGB VIII), die Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen (§ 34 SGB VIII) und die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§35 SGB VIII). Daneben können aber auch gesetzlich nicht genannte Hilfen ge-

währt wprrlpn fvol S 97 AH« 9 /TTT* 7ncöf7_ lieh kommt die Gewährung von Unterhalt (§39 SGB VIII) und Krankenhilfe (§40 SGB VIII) in Betracht. Einzelheiten zum Verfahren der Gewährung der Hilfe zur Erziehung, insbesondere die Erstellung eines Hilfeplanes regeln die §§36,36a SGB VIII.

(§ 27 SGB VIII) ist im Sozialrecht die staatliche Unterstützung des Personensorgeberechtigten bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen. Auf H. z. E. besteht Anspruch, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. H. z. E. umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und therapeutischer Leistungen. Lit.: Schmidt, M., Effekte erzieherischer Hilfen, 2003

Erziehungsmaßregeln.




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