Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben

Im Sozialrecht :

Die Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben ist eine der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§55 Abs.2 Nr. 7, 58 SGB IX). Sie wird nur gewährt, wenn keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und unterhaltsichernde und sonstige ergänzende Leistungen erbracht werden (§55 Abs. 1 SGB IX). Die Hilfe umfasst vor allem Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nicht behinderten Menschen, Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit (z.B. Besuch von Volkshoch- schulkursen, Vereinsbeitritt), der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen, sowie die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist (§58 SGB IX). Die Hilfe wird von den Trägem der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferfürsorge, der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und der Sozialhilfe erbracht (§6 SGB IX).

Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben gehören zu den Leistungen nach dem 9. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX vom 19. 6. 2001, BGBl. I 1046, m. spät. Änd.; Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). Die Hilfen umfassen vor allem Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nicht behinderten Menschen, Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen sowie die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen (§ 58 SGB IX).




Vorheriger Fachbegriff: Hilfe zur seelischen Stabilisierung und Förderung sozialer Kompetenz | Nächster Fachbegriff: Hilfebedürftigkeit


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen