Hypothetischer Parteiwille

Spielt u. a. eine Rolle bei der ergänzenden Vertragsauslegung und der Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts in ein gültiges. Der h.P. ist nicht der wirklich vorhandene Parteiwille, sondern ein gedachter Wille, der nach Sachlage vorhanden gewesen wäre, wenn der Partei bzw. den Parteien ein bestimmter Umstand (z.B. die Lückenhaftigkeit des Vertrages oder die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes) bekannt gewesen wäre.




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