Härtefallscheidung

ist nach §§ 1564 i. V. m. 1565 Abs. 2 BGB möglich, wenn die Eheleute noch nicht ein Jahr getrennt leben, aber die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellt. Insoweit gelten strenge Anforderungen, damit das grundsätzlich erforderliche Trennungsjahr nicht unterlaufen wird.
Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe vor Ablauf einer Trennungszeit von einem Jahr nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen
würde. Diese unzumutbare Härte muss sich gerade auf das Eheband als solches beziehen, also auf das Weitermiteinander-verheiratet-Sein. Tatsachen, die lediglich das weitere eheliche Zusammenleben als unzumutbar erscheinen lassen, reichen insoweit nicht aus. Eine unzumutbare Härte kann sich insbesondere aus Gewalttätigkeiten gegen den anderen Ehepartner ergeben.
Hingegen reicht die Aufnahme einer außerehelichen Beziehung durch den Antragsgegner grundsätzlich nicht aus, um den Ausnahmetatbestand des § 1565 Abs. 2 BGB zu erfüllen. Dies gilt selbst dann, wenn der Ehegatte mit einem neuen Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt. Es müssen vielmehr besonders erschwerende Begleitumstände hinzutreten, sodass das Verhalten des anderen Ehegatten in besonderem Maße für den Antragsteller erniedrigend oder peinlich ist. Nur durch eine solche strenge Handhabung kann dem Gesetzeszweck des § 1565 Abs. 2 BGB Rechnung getragen werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Hinwendung zu einem neuen Partner nicht selten — zumindest im Anfangsstadium — keine endgültige Entscheidung darstellt, sondern häufig bei entsprechender Gesprächsbereitschaft von den Ehegatten zum Anlass genommen wird, über die bisherige Ehe nachzudenken und Wege für einen Neuanfang zu suchen.
Die Gründe, die eine unzumutbare Härte darstellen, müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen. Deshalb ist eine derartige Scheidung auch dann nicht möglich, wenn die scheidungswillige Ehefrau aufgrund einer neuen Beziehung bereits schwanger ist. Die Anwendung der Vorschrift ist außerdem zeitlich begrenzt und entfällt mit Ablauf des Trennungsjahres; dann kommt nur noch § 1565 Abs. 1 S.2 BGB als Scheidungstatbestand in Betracht.




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