internationales Sozialrecht

Nach neuerem Verständnis die Gesamtheit der nationalen, internationalen und supranationalen Rechtsnormen mit Auswirkung auf die Sozialrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Anders als im internationalen Privatrecht (IPR), bei dem im Wesentlichen die anzuwendende Rechtsordnung in Form von Kollisionsnormen gesucht wird, umfasst das internationale Sozialrecht auch zwischenstaatliches Sozialrecht durch Abkommen zwischen zwei und mehr Staaten, Abkommen auf internationaler Ebene bei den Vereinten Nationen oder der Internationalen Arbeitsorganisation und schließlich das überstaatliche (supranationale) Sozialrecht der Europäischen Union. Maßgeblich ist die Regelung von Sachverhalten im Zusammenhang mit dem Export von Sozialleistungen und bei einem Auslandsaufenthalt von Versicherten. Neben den zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen sind die supranationalen Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts von wachsender Bedeutung. Das gilt vor allem für die Art. 17 ff. u. 48 ff. des EG-Vertrages mit den allgemeinen Bestimmungen über Sozialvorschriften und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. In Ausführung des EG-Vertrages sind die Verordnungen (EWG) Nr.
1408/71 bzw. ab 2009 die VO (EG) Nr. 883/2004 ergangen. Diese regeln Sachverhalte mit Beteiligung der
Wanderarbeitnehmer und vergleichbarer Selbstständiger zwecks Schutz vor sozialrechtlichen Nachteilen bei der Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts im Gebiet der Europäischen Union.
Den Kern der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
und der Nachfolgenormen in der VO (EG) Nr. 883/ 2004 bilden die vereinheitlichenden Vorschriften über
einzelne Leistungsarten bei Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter und Tod, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit, für Familienleistungen und Leistungen an unterhaltsberechtigte Kinder sowie für Waisen. In diesen Verordnungen kehren also die wesentlichen Regelungen des nationalen Sozialrechts, insb. des Sozialversicherungsrechts,
wieder. Bei Streitfällen aufgrund des räumlichen Anwendungsbereichs i. S. d. Territorialitätsprinzips
finden sich in ihnen im Übrigen die wesentlichen
Kollisionsnormen. Abgesehen von der Lösung der anzuwendenden Vorschriften über die Ausstrahlung
bzw. Einstrahlung gehen die Kollisionsnormen der
EU dem nationalen Kollisionsrecht vor, § 30 Abs. 2 SGB I, § 6 SGB IV Praktisch wesentliche Rechtsfolgen
sind danach u. a. die Addition von Versicherungszeiten im Sinne internationaler Versicherungsverläufe oder die sozialrechtliche Handhabung von Erkrankungen im Ausland oder der Arbeitslosigkeit eines Wanderarbeitnehmers in einem Mitgliedstaat.




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