Wanderarbeitnehmer

Arbeitnehmer, die innerhalb des Gemeinschaftsgebiets der Staaten der EU zuwandern und abwandern. Die Anerkennung von Wanderarbeitnehmern ist Ausdruck der Garantie der Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Mitgliedstaaten ohne Rücksicht auf ihre jeweilige nationale Staatsangehörigkeit sowie des freien Zugangs zu einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt in jedem anderen Mitgliedstaat, Art. 48 EG-Vertrag (EGV). Für den Personenkreis der auswandernden und einwandernden Arbeitnehmer und deren anspruchsberechtigte Angehörige gebietet Art.51 EGV deshalb die Einführung eines gerneinschaftsrechtlichen Systems der sozialen Sicherung. Dies geschah durch Erlass der EWG-Verordnungen 1408/71 und ab 2009 nach VO (EU) 883/ 2004 . Danach gilt ein weiter Begriff des Wanderarbeitnehmers.
Arbeitnehmer sind auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte einschließlich der Beschäftigungssuchenden, also auch die Arbeitslosen. Ebenso großzügig wird in der Rspr. des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) die Wanderungsbewegung innerhalb der Gemeinschaft ausgelegt, etwa auch für Urlaube bzw. den Famliennachzug.
Damit soll insgesamt ein über das allgemeine internationale Sozialrecht hinausgehender Diskriminierungsschutz gerade für die EU-Bürger hinsichtlich ihrer Sozialrechtsverhältnisse im gesamten EU-Gebiet garantiert werden. Sozialrechtliche Beitragspflichten und Leistungsansprüche richten sich dann jedoch weiterhin nach den jeweiligen nationalen Vorschriften.




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