Inventur

(lat.: inventura = Bestandsaufnahme); die lückenlose mengen- und wertmäßige Erfassung des Vermögens und der Schulden einer Unternehmung zu einem bestimmten Zeitpunkt durch Zählen, Wiegen und Messen zur Errichtung eines Inventars.

ist der Vorgang der Errichtung des Inventars (insbesondere im Handelsrecht). Lit.: Goldstein, E., Inventur - leicht gemacht, 2003

Mengen- und wertmäßige Erfassung der Bestände, zu der jeder Kaufmann am Schluss eines jeden Geschäftsjahres verpflichtet ist (§§240, 241 HGB). Die Inventur umfasst die Aufnahme sämtlicher tatsächlich vorhandener Vermögensgegenstände und Schulden, nicht nur des Vorratsvermögens, sondern auch der halbfertigen Arbeiten, des unbeweglichen und beweglichen Anlagenvermögens, der Forderungen sowie der Schulden.
Die körperliche Bestandsaufnahme (Messen, Zählen, Wiegen) umfasst die körperlichen Wirtschaftsgüter, unbewegliches Anlagevermögen, Rechte, Forderungen und Schulden (unkörperliche Wirtschaftsgüter) werden aus dem vorhandenen Buchführungswerk ermittelt (Buchinventur).
Inventurvereinfachungsverfahren ergeben sich aus § 241 HGB und hinsichtlich der Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens und des beweglichen Anlagevermögens aus R5.4 und R6.8 EStR 2005.

bedeutet im Handels- und Steuerrecht die körperliche Aufnahme von Beständen des Anlage- und Umlaufvermögens durch Zählen, Messen, Wiegen oder (ausnahmsweise) Schätzen zur Erstellung des Inventars. Methoden: jährliche I., erleichtert durch zeitnahe I. (10 Tage vor bis 10 Tage nach Bilanzstichtag, Abschn. 30 I EStR), Stichproben-I. mit Hilfe anerkannter mathem.-statist. Methoden (§ 241 I HGB), permanente I., d. h. kontinuierliches mengenmäßiges Fortschreiben der Bestände (Skontration), Buchinventur auf den Bilanzstichtag und mindestens einmal jährlich Soll-Ist-Vergleich mit Protokollen. Bei zeitlich verlegter I. wird ein besonderes Inventar auf einen Stichtag 3 Mon. vor bis 2 Mon. nach dem Bilanzstichtag erstellt; die Bestände werden wertmäßig fortgeschrieben oder rückgerechnet. Fehlen der I. bedeutet regelmäßig Verlust der „Ordnungsmäßigkeit“ der Buchführung für 2 Jahre.




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