Jagdberechtigte, Widerstand gegen

Wer einem Forst-, Jagd-oder Fischereibeamten, dem Eigentümer eines Waldes oder Fischgewässers, einem Forstoder Fischereiberechtigten, einem Jagd- oder Fischereiausübungsberechtigten oder einem von diesen bestellten Aufseher während der rechtmässigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft; § 117 StGB. Strafschärfung sieht das Gesetz vor, wenn der Angriff unter Drohung mit Schusswaffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen oder unter Gewaltanwendung gegen die betreffende Person begangen oder wenn dabei eine Körperverletzung des Angegriffenen verursacht worden ist, §§ 117 Abs. 2,
118 StGB.




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