Justiz

Die zusammenfassende Bezeichnung aller Gerichte und Staatsanwaltschaften, mithin aller Träger der «dritten Gewalt» oder Judikative (Gewaltenteilung).

die ordentliche Gerichtsbarkeit.

bedeutet i. w. S. Rechtspflege. I. e. S. umfasst der Begriff die Tätigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der für die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständigen Justizverwaltung. Aufgabe der Justizverwaltung ist insbes. die Errichtung der (ordentlichen) Gerichte, die Ernennung, Beaufsichtigung (Dienstaufsicht) u. Besoldung der Richter u. des übrigen in der Rechtspflege tätigen Personals, die Regelung der Geschäftsverteilung in den Gerichten u. die Bereitstellung der erforderlichen sächlichen Mittel. Die Justizverwaltung ist im Bund dem Bundesjustizminister, in den Ländern den Landesjustizministern (Landesjustizverwaltung), im übrigen den Präsidenten bzw. Präsidien der Gerichte zugewiesen.

Rechtspflege (vielfach nur der ordentlichen Gerichtsbarkeit) Lit.: Handbuch der Justiz, bearb. v. Fölster, U., 28. A. 2006; Harfst, G., An-Tel-Fax. Wegweiser zu den Justizbehörden, H.A. 2003; Hey de, W., Justiz in Deutschland, 6. A. 1999

ist ein formeller Begriff, der diejenige staatliche Tätigkeit umfasst, die der Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen dient. Sie besteht aus Rechtspflege und Justizverwaltung. Die Organe der J. sind die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Staatsanwaltschaften, die Justizministerien des Bundes und der Länder (oder gleichstehende Behörden), die Notariate, Straf- und sonstigen Vollzugsbehörden. In einem anderen Sinne wird der Begriff J. auch für die Rechtsprechung als eine der drei staatlichen Gewalten (neben Gesetzgebung und Verwaltung) verwendet.




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