körperliche Unversehrtheit, Recht auf

Schutz vor staatlichen Eingriffen in die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn sowie im geistig-seelischen Bereich durch Art.2 Abs. 2 S.1 GG. Geschützt wird allgemein vor der Zufügung von Schmerz, vor psychisch vermitteltem Terror oder seelischen Folterungen. Eingriffe in dieses Recht sind gern. Art. 2 Abs. 2 S.3 GG nur aufgrund eines Gesetzes gerechtfertigt. Dabei muss es sich um ein förmliches Gesetz handeln (Parlamentsvorbehalt).




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