Kündigung im Mietrecht

Auch im Mietrecht können Kündigungen fristgerecht und ausserordentlich ausgesprochen werden. Auch hier können ausserordentliche Kündigungen durchaus Fristen einhalten. Im Rahmen eines Mietverhältnisses müssen Kündigungen grundsätzlich schriftlich erfolgen, eine mündliche Kündigung reicht nicht aus.
Die ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund setzt eine erhebliche Vertragsverletzung des Mieters voraus, wie z. B. erhebliche Beleidigungen oder gar Misshandlungen des Vermieters oder sonstige fortwährende Belästigungen der Hauseinwohner. Es muss sich schon um ganz erhebliche Störungen des Hausfriedens über einen längeren Zeitraum handeln, um wirklich unangenehme, unzumutbare Belästigungen. Auch wiederholte unpünktliche Zahlungen des Mietzinses könnten in Ausnahmefällen eine Kündigung aus wichtigem Grunde stützen, wobei unterschiedlichste Entscheidungen der Mietgerichte bei gleichen Sachverhalten vorliegen.
Eine fristgemässe Kündigung von Wohnraum ist von seiten des Vermieters nur in Ausnahmefällen möglich. Der Hauptgrund, auf den sie in den meisten Fällen gestützt wird, ist der sogenannte Eigenbedarf. Ansonsten können Kündigungen von seiten des Vermieters nur dann ausgesprochen werden, wenn der Mieter wenigstens 2 Monate die Miete nicht bezahlt. Eine Besonderheit gilt nur für den Fall, dass der Mieter den Fehler gemacht hat, in ein Haus einzuziehen, in dem sich nur 2 Wohnungen befinden, von denen der Vermieter eine benutzt. In diesen Fällen kann sogar ohne Angabe von Gründen - allerdings mit verlängerten Fristen - die Kündigung durch den Vermieter betrieben werden. Ein gleiches gilt für möblierte Zimmer, bei denen ebenfalls die Kündigungsschutzvorschriften des Gesetzes nicht eingreifen.




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