Kapitalanlagegesellschaft

(Investmentgesellschaft) ist die Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, eingelegtes •Geld in eigenem Namen für Rechnung der Einleger nach dem Prinzip der Risikomischung in Wertpapieren anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Einleger Urkunden (Zertifikate, Anteilscheine) auszustellen. Das Recht der K. ist in einem besonderen Gesetz vom 14. 1. 1970 geregelt (KAGG). Zum Schutz der Einleger bilden die eingelegten Gelder und die damit angeschafften Wertpapiere ein Sondervermögen (§ 6 KAGG), das für die Schulden der K. nicht haftet. Lit.: Handbuch des Kapitalanlagerechts, hg. v. Assmann, G. /Schütze, R., 2. A. 2001; Brinkhaus, J./Scherer, P., Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, Auslandsin- vestment-Gesetz, 2003

Unternehmen nach § 6 InvG , dessen Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihm eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger nach dem Grundsatz der Risikomischung nach bestimmten Kriterien anzulegen und über die sich hieraus ergebenden Rechte Anteilsscheine auszustellen. Kapitalanlagegesellschaften müssen in der Rechtsform einer AG oder GmbH geführt werden und ihren satzungsmäßigen Sitz und die Hauptverwaltung in Deutschland haben. Sie sind Kreditinstitute im Sinne des § 1 KWG.

ist nach § 2 VI Investmentgesetz v. 15. 12. 2003 (BGBl. I 2676) m. Änd. ein Unternehmen, dessen Hauptzweck in der Verwaltung von Investmentvermögen (Investmentfonds, Fonds) besteht. Das Investment- oder Sondervermögen wird von der K. für Rechnung der Anleger verwaltet und nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Die Anleger haben grundsätzl. das Recht, die Anteile jederzeit zurückzugeben. Der Geschäftsbereich der K. ist darauf gerichtet, dieses Sondervermögen zu verwalten und gesetzlich bestimmte Dienstleistungen und Nebendienstleistungen zu erbringen, z. B. individuelle Vermögensverwaltung (vgl. §§ 6, 7 II InvG).

1.
Durch das Investmentmodernisierungsgesetz v. 15. 12. 2003 (BGBl. I 2676) wurden die Rechtsgrundlagen für K. neu geregelt. Mit dem Gesetz ist Deutschland seiner Verpflichtung zur Neuregelung der Besteuerung von Anteilen an Investmentfonds nachgekommen. Zu dieser war es wegen der früheren Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer Investmentfonds angehalten. Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) i. d. F. v. 9. 9. 1998 (BGBl. I 2726) durfte auf die am 1. 1. 2004 bestehenden Sondervermögen noch bis zum 13. 2. 2007 angewandt werden.

2.
Eine K. darf nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder GmbH betrieben werden; sie muss ihren satzungsmäßigen Sitz und die Hauptverwaltung im Inland haben (§ 6 InvG). Wird sie in Form einer GmbH betrieben, so muss sie einen Aufsichtsrat haben. Das Mindestkapital der K. beträgt 300 000 EUR (§ 11 InvG). Der Geschäftsbetrieb bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 7 InvG), die für jede Fondskategorie separat erteilt wird. Das Sondervermögen ist vom eigenen Vermögen der K. getrennt zu halten, wobei die K. berechtigt ist, im eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen. Mit der Verwahrung des Sondervermögens sowie mit Ausgabe und Rücknahme der Anteilsscheine des Investmentvermögens ist ein Kreditinstitut als Depotbank zu beauftragen (§ 20 InvG), das dem Kreditwesengesetz unterfällt. § 126 InvG gewährt ein Widerrufsrecht bei Abschlüssen außerhalb der ständigen Geschäftsräume. Sonderregelungen für die Prospekthaftung enthält § 127 InvG. Berichtswesen und Rechnungslegung unterliegen mit der VO v. 16. 12. 2009 (BGBl. I 3871) z. T. eigenen Regeln. Zu sog. Hedgefonds, d. h. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken, s. dort, zu Dach-Sondervermögen, sog. Umbrella-Fonds vgl. § 112 InvG. S. a. Investmentaktiengesellschaft.

3.
Steuerlich ist die K. gesetzlicher Vertreter des Sondervermögens i. S. d. § 34 AO.

a) Die Besteuerungsgrundlagen sind gegenüber der Investmentgesellschaft gesondert festzustellen. Zur Durchführung des Feststellungsverfahens hat die Investmentgesellschaft bei jeder Ausschüttung und bei ausschüttungsgleichen Erträgen einmalig innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs eine Feststellungserklärung bei ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Investmentgesellschaft befindet. Die Investmentgesellschaft hat außerdem die erklärten Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Feststellungserklärung steht einer gesonderten Feststellung gleich; ein Bescheid ergeht nur dann, wenn das Finanzamt materielle Fehler in der Feststellungserklärung feststellt oder die erklärten Besteuerungsgrundlagen von den im Bundesanzeiger veröffentlichten abweichen (vgl. § 13 Investmentsteuergesetz (InvStG) v. 15. 12. 2003, BGBl. I 2724).

b) Das inländische Investmentvermögen ist von der Körperschaftsteuer und von der Gewerbesteuer befreit. Eine Besteuerung erfolgt erst auf der Ebene der Anleger (§ 11 InvStG). Der Fonds selbst ermittelt die Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben (Zufluss- und Abflussprinzip, § 11 EStG), was durch § 3 InvStG modifiziert wird. So gelten z. B. Dividenden bereits am Tag des Dividendenabschlags als zugeflossen. Besonderheiten bestehen bei der Berücksichtigung von Verlusten. Negative Erträge des Investmentvermögens, die nicht im selben Geschäftsjahr mit positiven Erträgen des Investmentvermögens ausgeglichen werden, können in den folgenden Geschäftsjahren ausgeglichen (mit Erträgen dieser Geschäftsjahre verrechnet) werden. Es erfolgt also ein Verlustvortrag auf der Fondsebene (vgl. § 3 IV InvStG). Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge, d. h. solche die über die Werbungskosten auf Fondsebene hinausgehen und vom Fonds thesauriert werden, gehören beim Privatanleger zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 I Nr. 1 EStG, soweit sie sich aus Zinsen, Dividenden, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Erträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 I S. 1 Nr. 1 und 3, II und III EStG zusammensetzen. Steuerfrei bleiben wie bisher Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren sowie zukünftig neu Gewinne aus Termingeschäften. Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken nach Ablauf der zehnjährigen Bindungsfrist und von anderen Wirtschaftsgütern nach Ablauf der einjährigen Bindungsfrist bleiben unverändert steuerfrei. Für ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Dividendenerträge ist nach § 2 II InvStG das Halbeinkünfteverfahren. Im Privatvermögen ist die Veräußerung einer Fondsbeteiligung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der Anteile nach § 23 I S. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig, wobei das Halbeinkünfteverfahren hier nicht zur Anwendung kommt.




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