Kapitalausfuhr, -einfuhr

Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland bedarf nach dem Außenwirtschaftsrecht grundsätzl. keiner Genehmigung. Dies entspricht Art. 63-66 und 75 AEUV, nach denen der Kapital- und Zahlungsverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft frei ist (Kapitalverkehr). Die AWV (§§ 59-69) enthält lediglich gewisse für die Aufstellung der Zahlungsbilanz und Beobachtung des Geldverkehrs erforderliche Meldevorschriften (Zahlungsverkehr).




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