Kennzeichen, amtliche

haben alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge zu führen. Amtl. K. werden von der Zulassungsstelle nach § 23 StrassenverkehrszulassungsO zugeteilt. Anbringung und Ausgestaltung sind in § 60 und der Anl. V u. VII der StVZO geregel. Erst mit Anbringung des Dienststempels auf dem amtl. K. ist das Fahrzeug zugelassen. Zu den amtl. K. gehört auch das Nationalitätszeichen, nicht aber das Versicherungskennzeichen. - Die an der Rückseite der Fahrzeuge angebrachten amtl. K. müssen beleuchtet sein.
Heckklappe, Zulassung. Amtliche Kennzeichen für Kraftfahrzeuge sind das bei der Zulassung auszugebende Nummernschild (es enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und die Erkennungsnummer, unter der das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle eingetragen ist; es ist mit dem Amtsstempel - Stempelplakette -der Zulassungsstelle versehen), das rote Kennzeichen (Über-führungs- und Probefahrten), das Nationalitätszeichen „D“, die länglichrunden Kennzeichen für außerdeutsche Kraftfahrzeuge ohne internationalen Fahrausweis, die heimatlichen Kennzeichen und Nationalitätszeichen (Unterscheidungszeichen) für außerdeutsche Kraftfahrzeuge mit internationalem Fahrausweis.
Strafbar macht sich (wegen „Kennzeichenmißbrauchs“: § 22 StVG, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten), wer in rechtswidriger Absicht unter anderem ein Kraftfahrzeug, für das ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen; wer ein Kraftfahrzeug mit einer anderen als der amtlich ausgegebenen Kennzeichnung versieht oder das angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt. Die Vorschrift richtet sich gegen Versuche, die Feststellung bei Unfällen durch die genannten Maßnahmen zu verhindern.
Auf Versicherungskennzeichen (z. B. an Mopeds) bezieht sie sich nicht. Wer hingegen das unveränderte amtliche Kennzeichen eines Fahrzeugs gegen ein anderes austauscht, ist wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) strafbar. Wer ein entstempeltes Kennzeichen am Fahrzeug beläßt und mit diesem im öffentlichen Verkehr fährt, handelt ordnungswidrig. Jedoch sind Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels mit eingestempeltem Kennzeichen zulässig.
Amtliche Kennzeichen sind in sauberem Zustand (d. h. gut lesbar) zu halten, soweit die Straßenverhältnisse dies zulassen. Sie müssen bei Dunkelheit beleuchtet sein. Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs auf über 3 Monate in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt, dann ist dort ein neues Kennzeichen zu beantragen. Das gilt auch beim Erwerb eines Gebrauchtwagens, außer wenn der Verkäufer im selben Zulassungsbezirk wohnt (dann nur Ummeldung).
Durch Ausnahmeverordnung zur StVZO wurden nun auch amtliche Kennzeichen, „deren weißer Untergrund retroreflek-tierend ist, zur wähl weisen Verwendung zugelassen“. Das Reflexmaterial muß aber ausdrücklich genehmigt sein.




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