Kindergeld (§§ 62 ff EStG)

1.
Voraussetzungen: Der K.-Anspruch nach § 62 EStG setzt Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des K.-Berechtigten im Inland voraus. Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist anspruchsberechtigt, wer der erweiterten unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 II, III EStG) unterliegt (Steuerpflicht, Grenzgänger). Ein Ausländer hat nur Anspruch auf K., wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist (Ausländer, 4). Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass es sich entweder um Kinder handelt, für die ein Kinderfreibetrag zu gewähren ist (Kinder, steuerliche Berücksichtigung), um vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel (§ 63 I EStG). Bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist kein Ausbildungs- und Einkommensnachweis erforderlich. Bei Kindern über 18 Jahre gelten die Beschränkungen wie beim Kinderfreibetrag (Kinder, steuerliche Berücksichtigung). Das Kindergeld wird max. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Dies gilt nicht, wenn das Kind aufgrund einer vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten das K. gezahlt. Entscheidend ist grundsätzlich, in wessen Haushalt das Kind lebt (§ 64 EStG).

2.
Verfahren: Das K. wird nur auf Antrag gezahlt. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Familienkasse zu stellen. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist der Antrag an die Stelle zu richten, die für die Festsetzung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zuständig ist. Das K. wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Kindern über 18 Jahre ist anzuzeigen, dass weiter die Voraussetzungen für die Gewährung des K. vorliegen (§ 67 EStG).

3.
Höhe: Das Kindergeld beträgt ab 1. 1. 2010 für das erste und zweite Kind jeweils 184 EUR/Monat, für das dritte Kind 190 EUR und ab dem vierten Kind 215 EUR. Für jedes Kind, für das die Eltern in 2009 mindestens einen Monat einen Anspruch auf Kindergeld hatten, wurde ein einmaliger Bonus in Höhe von 100 EUR gewährt.

4.
Auszahlung: Die Auszahlung des Kindergeldes durch den Arbeitgeber ist mit Wirkung ab 1. 1. 1999 aufgehoben worden. Damit sind bestehende verfassungsrechtliche Zweifel an der bisherigen Regelung ausgeräumt. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes wird das K. vom Dienstherrn bezahlt (§ 72 EStG).

5.
Aufrechnung und Pfändung des K. sind beschränkt möglich (§§ 75, 76 EStG).

6.
Das BKGG findet nur noch Anwendung, soweit das K. mangels Steuerpflicht im Inland nicht über das EStG abgewickelt werden kann. Das K. ist steuerfrei (§ 3 Nr. 24 EStG). Das K. wird vom Bund zu 74 v. H. und von den Ländern zu 26 v. H. aus dem Umsatzsteueraufkommen getragen (Verteilung des Steueraufkommens).

7.
K. und die Steuervorteile aus dem Kinderfreibetrag sind zu verrechnen. Soweit Steuervorteile aus dem Kinderfreibetrag erlangt werden, ist das ausgezahlte K., einschließlich der Bonuszahlung in 2009 in Höhe von 100 EUR pro Kind, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurückzuerstatten (s. a. Familienleistungsausgleich, 3).




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