Kinderfreibetrag

ist der Betrag, um den sich die einkommen- bzw. lohnsteuerpflichtigen Beträge mit Rücksicht darauf mindern, dass der Steuerpflichtige für Kinder (auch Pflegekinder) aufzukommen hat.

Durch den Familienleistungsausgleich wurde die Förderung der Familie im Rahmen der Einkommensbesteuerung grundlegend neu gestaltet. Die alternative Gewährung des Kindergeldes oder eines Kinderfreibetrages löste das duale System von Kindergeld und Kinderfreibetrag ab (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG).
Seit 1996 wird im laufenden Jahr grundsätzlich Kindergeld gezahlt (, ab 2002 monatlich 154 € für das erste und zweite Kind, Regelungen für das Kindergeld in §§ 62-78 EStG); im Rahmen der Veranlagung wird dann alternativ ein Freibetrag von Amts wegen vom -÷ Einkommen abgezogen, wenn dieser steuerlich günstiger ist (jährlich 1 824 € für das sächliche Existenzminimum sowie ein Freibetrag von 1 080 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes, bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Beträge, § 32 Abs. 6 S. 2 EStG sowie in den Sonderfällen des § 32 Abs. 6 S.3 EStG; Betreuungsfreibetrag).
Die Kinderbegriffe des EStG und des Kindergeldrechts sind identisch und in § 32 Abs. 1-5 EStG definiert (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres uneingeschränkte, zwischen 18 und 25 Jahren eingeschränkte und bei behinderten Kindern ohne Altersgrenze uneingeschränkte Berücksichtigung). Eigene Einkünfte und Bezüge bleiben bei Kindern ab 18 Jahren innerhalb bestimmter jährlicher Grenzwerte unberücksichtigt (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG, ab 2004: 7 680 €).
Soweit im EStG andere kinderbedingte Erleichterungen enthalten sind, wird an den Kinderbegriff angeknüpft (Haushaltsfreibetrag, § 32 Abs. 7 EStG; zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen, § 33 Abs. 3 S.2 EStG; Ausbildungsfreibetrag, § 33 a Abs. 2 EStG).

Für Kinder, die den steuerrechtlichen Kinderbegriff erfüllen (Kinder, steuerliche Berücksichtigung) und bei denen das Kindergeld die erforderliche Entlastung nicht bewirkt, wird ab 1. 1. 2010 ein Freibetrag von 2184 EUR (2009: 1932 EUR, zuvor 1824 EUR) für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1320 EUR ab 1. 1. 2010 (2009: 1080 EUR) für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes bei der Veranlagung zur Einkommensteuer vom Einkommen abgezogen (§ 32 VI EStG, Veranlagungsarten). Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Beträge auf 4368 EUR (2009: 3864 EUR, zuvor 3648 EUR) und 2640 EUR ab 1. 1. 2010 (zuvor 2160 EUR), wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Der K. wird auch abgezogen, wenn der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Steuerpflicht) oder der Stpfl. allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht (§ 32 VI 1-3 EStG). Zum Sonderfall Auslandskind (§ 32 VI 4 EStG). Liegen die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor (Veranlagungsarten), ist auf Antrag eines Elternteils der K. des anderen Elternteils auf ihn zu übertragen, wenn dieser seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nicht nachkommt (§ 32 VI 5 EStG). Der K. kann auch auf einen Stiefelternteil oder auf Großeltern übertragen werden, wenn sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben (§ 32 VI 6 EStG). Die Steuervorteile aus dem K. werden auf das Kindergeld angerechnet (s. Kindergeld, 7, Familienleistungsausgleich, 3).




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