Veranlagungsarten Bei der Einkommensteuer gibt es die Einzelveranlagung (§ 25 EStG), die Zusammenveranlagung der Ehegatten (§ 26 b EStG), die getrennte Veranlagung der Ehegatten (§ 26 a EStG) und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26 c EStG). Ehegatten, die zu Beginn des Veranlagungszeitraums (VZ) unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben oder bei denen diese Voraussetzungen im Laufe des VZ eingetreten sind, können unabhängig v. ehelichen Güterstand (Güterstände) zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung wählen (§ 26 EStG). Bei besonderer Veranlagung im Jahr der Eheschließung werden die Ehegatten wie Unverheiratete behandelt. Die Veranlagung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, regelt § 46 EStG (Lohnsteuer, Antragsveranlagung).
Weitere Begriffe : Eingehungsbetrug | possessorischer Anspruch | Mehrstufenschema |
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