Kinderzulage

im Rahmen der Sozialversicherung zur Unfallrente eines Schwerverletzten zu gewährende Zulage für Kind(er) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; für unverheiratete Kinder bis 25 Jahre besteht u. a. Anspruch auf K., wenn sie sich noch in der Berufsausbildung befinden, ein freiwilliges soziales Jahr ableisten oder infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen ausserstande sind, sich selbst zu unterhalten. K. wird, insbes. in der knappschaftlichen Rentenversicherung auch als Kinderzuschuss bezeichnet.

wird in der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern vor dem 1. 1. 1984 ein Anspruch darauf bestand, als Zulage zur Rente eines Schwerverletzten (Erwerbsminderung mindestens 50%) für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt; darüber hinaus längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für Kinder, die sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten oder infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Bei Unterbrechung oder Verzögerung der Ausbildung durch gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst entsprechende Zahlung über das 25. Lebensjahr hinaus. Die K. beträgt 10 v. H. der Verletztenrente. K. wird über das 18. Lebensjahr hinaus nicht gezahlt, wenn das Kind Ausbildungsbezüge, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld in bestimmter Mindesthöhe erhält. § 217 SGB VII. S. a. Kinderzuschlag, Kinderzuschuss.




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