Klagbarkeit

Befugnis zur Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Anspruchs (zu dem sie als Einzelaspekt gehört) durch Klageerhebung. Sie ist normalerweise Bestandteil des Anspruchs, kann ihm aber ausnahmsweise fehlen (z.B. nach §§656 Abs. 1 S.1, 762 Abs. 1 S. 1, 1297 Abs. 1 BGB) oder eingeschränkt sein (z.B. nach §§1001,1958 BGB), auch durch Prozessvertrag und insbes. durch Schiedsvereinbarung. Misst man ihr prozessuale Bedeutung zu, ist sie besondere Prozessvoraussetzung (so die wohl h.M.), versteht man sie als Element des materiell-rechtlichen Anspruchs, führt fehlende Klagbarkeit zur Abweisung durch Sachurteil.

eines Anspruchs bedeutet, dass dieser bei Gericht durch Klage geltend gemacht werden kann. Die K. ist grundsätzlich bei jedem Anspruch gegeben, kann aber ausnahmsweise durch Gesetz oder vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen sein; in diesen Fällen spricht man auch von Naturalobligation.




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