Kleiner Grenzverkehr

der durch wirtschaftliche Verflechtungen bedingte laufende Grenzübertritt in grenznahen Gebieten; für den kleinen G. und den Ausflugsverkehr können die Landesregierungen passrechtliche Erleichterungen gewähren (§ 5 Passgesetz). Passierschein.

wird der nachbarliche Verkehr zwischen Grenzgebieten von Staaten genannt (insbes. zu Ausflugs-, Besuchs- und Gewerbezwecken). Nach Maßgabe zwischenstaatl. Abkommen genießt er pass-, ausweis- und zollrechtl. Erleichterungen. Für Deutschland ist der k. G. inzwischen praktisch bedeutungslos.

Kleiner Grenzverkehr.




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