Kombinationsleistung

Im Sozialrecht :

Die Kombinationsleistung ist eine Leistung für Pflegebedürftige, die sich aus der Pflegesachleistung und dem Pflegegeld zusammensetzt. In der sozialen Pflegeversicherung haben Personen Anspruch auf anteiliges Pflegegeld (§38 S. 1 SGB XI), die einen Anspruch auf Pflegesachleistung haben und diese nicht voll in Anspruch nehmen (§38 S. 1 SGB XI). Die Kombinationsleistung muss beantragt werden. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Prozentsatz der nicht in Anspruch genommenen Pflegesachleistung, d.h. es beträgt z.B. 30% des für die massgebliche Pflegestufe vorgesehenen Pflegegeldes, wenn die Pflegesachleistung nur zu 70 % in Anspruch genommen wird. Werden die Leistungen nur für einen Teil eines Monats geltend gemacht, so wird entsprechend gequotelt. An die gewählte Verteilung zwischen Pflegesachleistung und Pflegegeld ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden (§38 S. 3 SGB XI). Das bei der Kombinationsleistung gezahlte Pflegegeld wird bei einem Krankenhausaufenthalt oder bei einer Kur für 28 Tage fortgezahlt.




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