Kompensation von Rechtsfehlern

Die Korrekturvorschriften der Abgabenordnung haben an sich Isolationscharakter: Sie ordnen keine Gesamtaufrollung des Falles an, sondern lassen jeweils für einen definierten singulären Rechtsfehler eines Steuerbescheides eine bestimmte Fehler berichtigende Reaktion zu. In Ergänzung hierzu gestattet § 177 AO im Interesse einer möglichst richtigen Steuerfestsetzung, sonstige Rechtsfehler des Steuerbescheides kompensierend mit zu berichtigen, auch wenn diese, wären sie alleine aufgetreten, mangels eines selbstständigen Änderungstatbestandes nicht hätten korrigiert werden können. Die Kompensation von Rechtsfehlern wird allerdings vorn Umfang her durch den betragsmäßigen Rahmen der auslösenden Fehlerkorrektur begrenzt („soweit die Änderung reicht”). Im Ergebnis kann es also bei der Anwendung des § 177 AO allenfalls dazu kommen, dass das von der ursprünglichen Korrekturvorschrift geschaffene Änderungsvolumen wieder auf null zurückgeführt wird.




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