Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung

Die beiden Arten der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück. Sie können von jedem beantragt werden, der einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer des Grundstücks hat. Meist werden sie jedoch von Gläubigern beantragt, die schon eine Hypothek oder Grundschuld an dem Grundstück hatten. Über den Antrag entscheidet das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Dieses führt dann auch das weitere Verfahren durch. Bei der Zwangsversteigerung wird das Grundstück öffentlich versteigert. Aus dem Erlös werden der Gläubiger, der die Zwangsversteigerung betrieben hat, und, soweit möglich, auch noch die im Range nach ihm kommenden Hypothekare und Grundschuldgläubiger befriedigt, deren Rechte auf jeden Fall mit dem Zuschlag erlöschen. Die dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehenden Hypotheken und Grundschulden bleiben dagegen bestehen und müssen vom Ersteher übernommen werden (geringstes Gebot). Die Zwangsversteigerung kann übrigens auch «zum Zwecke der Auseinandersetzung einer Gemeinschaft», zum Beispiel einer Erbengemeinschaft, betrieben werden, wenn sich die Gemeinschafter sonst nicht einigen können. Bei der Zwangsverwaltung (Sequestration) wird ein Zwangsverwalter eingesetzt, der von nun an das Grundstück verwaltet und die dabei erzielten Überschüsse (zum Beispiel aus Mieteinnahmen) an die Hypothekare und Grundschuldgläubiger abführt, bis diese bis hinunter zum betreibenden Gläubiger befriedigt sind. Danach wird die Zwangsverwaltung wiederaufgehoben.




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