Konkordat

(lat.: concordare = übereinstimmen); völkerrechtlicher Vertrag zwischen einem Staat und dem Heiligen Stuhl (regelt z.B. die Errichtung eines Bistums, Fragen des Schulrechts).

Kirchenvertrag zwischen Staat und Heiligem Stuhl; Konkordat mit dem Deutschen Reich (Reichskonkordat) vom 20.7.1933 und Konkordat mit Österreich vom 5.6.1933; im

Staatskirchenrecht.

([N.] Übereinkunft) ist im katholischen Kirchenrecht der völkerrechtliche Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und einem Staat zur Regelung einer kirchenpolitischen Angelegenheit. Lit.: Wengenroth, D., Die Rechtsnatur der Staatskir- chenverträge, 2001

werden traditionell die Verträge zwischen einem Staat und der kath. Kirche genannt. Die entsprechenden Verträge mit der evang. Kirche werden als Kirchenverträge bezeichnet. In neuerer Zeit hat sich auch für Verträge zwischen den Ländern und der Kath. Kirche der Begriff Kirchenvertrag eingebürgert (vgl. z. B. Kath. Kirchenvertrag Sachsen v. 2. 7. 1996). Die Rechtsnatur des K. war früher streitig; nach Ansicht der Kirche enthielt es vom Papst gewährte Privilegien, nach Ansicht der absolutistischen Staatsrechtslehre ein Staatsgesetz. Nach der heute überwiegenden Ansicht ist das K. eine Art völkerrechtlichen Vertrags; es bedarf damit, um als innerstaatliches Recht zu gelten, der Transformation durch staatliches Gesetz. Als K. bestehen in Deutschland u. a. das Bayerische K. v. 29. 3. 1924, zul. geänd. durch Vertrag v. 8. 6. 1988 (GVBl. 241), das Preußische K. v. 14. 6. 1929 und das Badische K. v. 12. 10. 1932. Diese K. werden von dem am 20. 7. 1933 abgeschlossenen Reichskonkordat nicht berührt. Am 1. 1. 1958 kam ein Vertrag über die Errichtung des Ruhrbistums zwischen Nordrhein-Westfalen und dem Hl. Stuhl zustande, am 26. 2. 1965 ein K. mit Niedersachsen.




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