Kirchenverträge

Staatskirchenrecht.

Der Begriff wird für die Verträge des Staates mit der Kath. und der Evang. Kirche verwendet. Zuständig zum Abschluss auf staatlicher Seite sind im Hinblick auf die grundgesetzlichen Gesetzgebungszuständigkeiten grundsätzlich die Länder. Den K. ähnlich sind die Verträge mit den jüdischen Gemeinden.

1. Als evangelische Kirchenverträge bestehen z. B. in Bayern der Vertrag v. 15. 11. 1924, im früheren Preußen Verträge v. 11. 5. 1931, in Baden v. 14. 11. 1931; aus der Nachkriegszeit in Niedersachsen v. 19. 3. 1955, in Schleswig-Holstein v. 23. 4. 1957, in Hessen v. 18. 2. 1960. Nach der Wiedervereinigung schlossen auch die neuen Länder K. (vgl. z. B. Vertrag des Freistaates Sachsen mit den Evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen v. 24. 3. 1994, GVBl. S. 1253).

2. Den K. mit der Evangelischen Kirche vergleichbare Verträge gibt es zwischen den Ländern und den Jüdischen Gemeinden (vgl. z. B. Vertrag des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden v. 7. 6. 1994, GVBl. S. 1346; Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern v. 14. 8. 1997, GVBl. 1998, 30).

3. Die K. mit der Kath. Kirche wurden traditionell als Konkordate bezeichnet; jüngere Verträge der Kath. Kirche mit den Ländern nennen sich auch K. (vgl. z. B. Kath. Kirchenvertrag Sachsen v. 2. 7. 1996, GVBl. 1997, 17). Die K. mit der kath. Kirche sind völkerrechtliche Verträge, da der Heilige Stuhl als Vertragspartner Völkerrechtssubjekt ist.

4. Zu punktuellen, allein den Bund betreffenden Fragen kann auch der Bund K. oder diesen ähnliche Verträge schließen (vgl. z. B. Vertrag zwischen der BRep. Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland v. 27. 1. 2003, BGBl. I 1597, über Staatsleistungen des Bundes an den Zentralrat der Juden; s. a. jüdische Gemeinden).

5. Den K. vergleichbare unfassende Regelungen mit Gemeinschaften des Islam bestehen noch nicht.




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