Konnexität

Zurückbehaltungsrecht.

(§ 273 I BGB) ist das Beruhen eines Anspruchs und eines Gegenanspruchs auf demselben rechtlichen Verhältnis. Für K. genügt ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis, ein innerer, natürlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang (z.B. nichtiger Vertrag). Die K. ist Voraussetzung für das bürgerlich-rechtliche Zurückbehaltungsrecht. Lit.: Brandhuber, K., Konnexität bei Haupt- und Hilfsantrag, 1987; Lüpfen, /., Konnexität in EuGVÜ, 1997

Zurückbehaltungsrecht.

Zurückbehaltungsrecht.




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