Konsumgutlösung

nennt man die ab 1. 1. 1987 geltende Rechtslage, wonach für die selbstgenutzte Wohnung keine Einkünfte anzusetzen sind. Zuvor war es möglich, für das selbstgenutzte Wohnen einen fiktiven Mietwert zu berücksichtigen, von diesem konnten Aufwendungen, z. B. Reparaturarbeiten, als Werbungskosten abgezogen werden (§ 21 a EStG). Bis Ende 1998 gelten Übergangsregelungen (Nutzungswert). Von 1987 bis 1995 war für die selbstgenutzte Wohnung ein Sonderausgabenabzug möglich (§ 10 e EStG). 1996 bis 2005 wurden Investitionen für das eigene Wohnen durch die Eigenheimzulage gefördert.




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