Eigenheimzulage

, Abk.: EigZul: Sie diente der Förderung des selbst genutzten Wohneigentums (Eigenheimzulagegesetz — EigZulG vom 26.3. 1997; BStB1.1 1997,364 mit weiteren Änderungen), wurde mit Wirkung vorn 1. 1. 2006 ersatzlos gestrichen und gilt nur noch für Altfälle (Bauantrag oder Kaufvertrag vor dem 1. 1.2006).
Für die jährliche Auszahlung der EigZul (§ 13 Eig Zu1G) mussten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
— unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Antragstellers (§ 1 EigZulG),
— Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder in einer Eigentumswohnung sowie Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung (bürgerlich-rechtliches Eigentum oder wirtschaftliches Eigentum i. S. d. § 39 AO); nicht begünstigt waren Ferien- und Wochenendwohnungen (§ 2 Abs. 1 u. 2 EigZulG),
— achtjähriger Förderzeitraurn, beginnend mit dem Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung der Wohnung; bei Bezug im Folgejahr nach Fertigstellung oder Anschaffung führte dies zum Verlust der Förderung für das Erstjahr (§ 3 EigZulG),
— Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken oder unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an einen Angehörigen i. S. d. § 15 AO (§4 EigZulG); die Wohnung musste nicht den Mittelpunkt der Lebensführung des Anspruchsberechtigten darstellen, ausreichend war eine kurze Zeit der Selbstnutzung der ständig zur Verfügung stehenden Wohnung,
— die Summe der positiven Einkünfte für zwei Jahre durfte 70 000 E, bei zusammen veranlagten Ehegatten 140 000 € nicht überschreiten; für Kinder wurden entsprechende Erhöhungsbeträge hinzugerechnet; bei Unterschreiten der Einkunftsgrenze in einem Jahr des Förderzeitraums wurde in den verbleibenden Jahren die Zulage unabhängig von der Einkunftshöhe gewährt (§ 5 EigZulG).
Jeder Steuerpflichtige kOnnte die EigZul nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine Erweiterung (Objektbeschränkung) in Anspruch nehmen. Ehegatten konnten die EigZul für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang gelegene Objekte (§ 6 Abs. 1 EigZulG). Förderungen selbst genutzten Wohneigentums nach früheren Regelungen (§§ 7 b, 10e EStG) standen der Eigenheimzulage gleich.
Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag waren die Herstellungs- oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden sowie Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung innerhalb von zwei Jahren (§ 8 EigZulG).

1.
Ab 1. 1. 2006 wird keine Eigenheimzulage mehr gewährt (G zur Abschaffung der Eigenheimzulage v. 22. 12. 2005, BGBl I 3680). Bauherren, die vor dem 1. 1. 2006 mit der Herstellung begonnnen haben, und Erwerber, die vor diesem Datum den notariellen Vertrag abgeschlossen oder einer Genossenschaft beigetreten sind, haben den Anspruch auf die Zulage für den gesamten Förderzeitraum von 8 Jahren. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Anspruchsberechtigte, denen bereits eine Eigenheimzulage gewährt wird, erhalten diese weiter bis zum Ende des Förderzeitraums. Die Förderung eines Folgeobjekts ist ausgeschlossen. Wer somit während des Förderzeitraums umzieht, kann für die verbleibenden Jahre keine Zulage für die neu erworbene Wohnung in Anspruch nehmen.

2.
Für Objekte, die vor dem 1. 1. 2006 und nach dem 1. 1. 2004 angeschafft oder hergestellt wurden, galt folgende Regelung:

a) Es wurde eine Grundzulage in Höhe von 1 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für Grund und Boden gewährt. Diese betrug max. 1250 EUR. Zusätzlich wurde eine Kinderzulage für jedes zum Haushalt gehörende Kind in Höhe von 800 EUR gewährt. Die im Kindergeld geltende Verkürzung des Bezugszeitraums auf die Vollendung des 25. Lebensjahres gilt für die E. nicht. Die Zulage wird bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt. Eine Förderung für Ausbauten und Erweiterungen erfolgte nicht.

b) Die Förderung wurde nur gewährt, wenn die Summe der positiven Einkünfte 70 000/140 000 EUR (Alleinstehende/Verheiratete) nicht überschritt. Dabei wurden die Einkommensverhältnisse im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung und im Vorjahr addiert. Für jedes Kind wurde zusätzlich ein Betrag von 30 000 EUR berücksichtigt. Ein späteres Überschreiten dieser Beträge während des Förderzeitraums war unschädlich. Wurden die Grenzen in einem späteren Jahr unterschritten, so wurde die Zulage ab diesem Zeitpunkt gewährt. Ehegatten konnten die Zulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen. Der Erwerb von Genossenschaftsanteilen in Höhe von mindestens 5000 EUR war begünstigt, wenn Anteile an einer nach dem 1. 1. 1995 im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft erworben wurden. Die Zulage betrug 3 v. H. der Bemessungsgrundlage (angeschaffte Geschäftsanteile), max. 1250 EUR. Die Kinderzulage betrug 250 EUR. Der Anspruchsberechtigte musste spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung der Genossenschaftswohnung beginnen.

c) Die E. wurde auf Antrag beim Wohnsitzfinanzamt für acht Jahre gewährt. Der Antrag war auf amtlichen Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben. Soweit keine speziellen Regelungen des Eigenheimzulagegesetzes vorhanden waren, galten die für Steuervergünstigungen relevanten Vorschriften der Abgabenordnung. Die E. wurde durch Bescheid festgesetzt (Verwaltungsakt) und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids ausgezahlt. In den folgenden Förderjahren erfolgte die Auszahlung automatisch zum 15. 3. eines jeden Jahres.




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