Kostenberechnung

wird die Kostenrechnung des Notars über die ihm zufließenden Gebühren und Auslagen genannt (§ 154 KostO; Kostenschuld). Auf Grund der K. kann auch die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden (§ 155 KostO). Über Einwendungen gegen die K. entscheidet das Landgericht (§ 156 KostO). S. a. Rechtsanwaltsgebühr.




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