Kreditsicherheit

Vermögensposition, die den Gläubiger bei der Vergabe eines Kredits gegen das Risiko absichern soll, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nicht nachkommt. Die Stellung einer Kreditsicherheit ist bei der Vergabe von mittel- und langfristigen Krediten durch Kreditinstitute üblich. Wird der Kredit ohne Sicherheit vergeben, handelt es sich um einen Blankokredit.
Kreditsicherheiten werden nach dem Gegenstand der Kreditsicherheit eingeteilt in persönliche und dingliche Kreditsicherheiten. Nach der Abhängigkeit der Sicherheit vom Bestand und der Höhe der zu sichernden Forderung wird zwischen akzessorischen und nichtakzessorischen Sicherheiten unterschieden.
Persönliche Sicherheiten sind durch das Bestehen eines schuldrechtlichen Anspruchs gegen einen Dritten — den Sicherungsgeber — gekennzeichnet. Der Wert einer Personensicherheit hängt von den Vermögensverhältnissen und der Zuverlässigkeit des Sicherungsgebers ab. Beispiele für persönliche Sicherheiten sind Bürgschaft, Garantie, Schuldbeitritt.
Dingliche Sicherheiten bestehen in Verwertungsrechten an Grundstücken, beweglichen Sachen oder an Forderungen und anderen Rechten. Sicherungsgeber kann der Kreditnehmer oder ein Dritter sein. Der Wert einer Sachsicherheit hängt davon ab, welcher Erlös im Zeitpunkt ihrer Verwertung zu erzielen ist. Bankübliche Sachsicherheiten sind die Sicherungsabtretung von Forderungen und anderen Rechten, das Pfandrecht an beweglichen Sachen, Grundstücken (Hypothek/Grundschuld), Forderungen und anderen Rechten sowie die Sicherungsübereignung von beweglichen Sachen.
Akzessorische Sicherheiten sind vom Bestand einer Forderung des Kreditgebers gegen den Kreditnehmer abhängig. Dazu zählen die Bürgschaft, das Pfandrecht an beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten sowie die Hypothek. Nichtakzessorische Sicherheiten sind abstrakt von dem Bestehen einer zugrunde liegenden Forderung.
Durch die Sicherungsabrede wird jedoch in der Praxis eine Verbindung zwischen Forderung und Sicherheit hergestellt. Aus dieser Gruppe werden die Sicherungsabtretung, die Sicherungsübereignung und die Sicherungsgrundschuld anders als die Garantie und Schuldmitübernahme als treuhänderische Sicherheiten (fiduziarische Sicherheiten) bezeichnet, da für den Kreditgeber eine besondere Pflicht zu Beachtung der Interessen des Kreditnehmers besteht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute geben den Kreditinstituten einen formularmäßigen Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten.




Vorheriger Fachbegriff: Kreditschädigung | Nächster Fachbegriff: Kreditsicherung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen