Kreisverfassung

ist die Gesamtheit der die innere Organisation des Kreises betreffenden Rechtssätze. Die K. sieht regelmäßig einen Kreistag als willensbildendes und leitendes Organ vor. Dazu kommen Kreisausschuss und Hauptverwaltungsbeamter (Landrat). Lit.: Scholler, H., Grundzüge des Kommunalrechts, 4. A. 1990




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