Kurfürst

im Römischen Reich Deutscher Nation Reichsfürst, der das Recht zur Teilnahme an der Königswahl hatte. Goldene Bulle.

ist im deutschen Recht (seit dem 13. Jh.) ein Fürst, dem (aus bisher nicht eindeutig gesicherten Gründen) das Recht zusteht, bei der Wahl (Kur) des Königs mitzuwirken. Die Kurfürsten bilden einen geschlossenen Kreis von 7 (Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Sachsen, Markgraf von Brandenburg, König von Böhmen), später bis zu 10 Fürsten. 1806 endet mit dem Heiligen Römischen Reich auch die Tätigkeit der Kurfürsten. Lit.: Willoweit, D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 5. A. 2005




Vorheriger Fachbegriff: Kuratorium | Nächster Fachbegriff: Kurie


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen