Kurie

Gesamtheit der Regierungsbehörden des Papstes, Katholische Kirche.

(lat. coviria [F.] Männergemeinschaft) ist im römischen Recht eine Untergliederung der Volksversammlung (comitia curiata) und im katholischen Kirchenrecht die aus mehreren Kardinalskongregationen, Ämtern und Gerichtshöfen (darunter die rota Romana) bestehende, zentrale Verwaltungsbehörde des Papsts. Lit.: Söllner, A., Römische Rechtsgeschichte, 5. A. 1996

ist die Bezeichnung für den dem Papst zur Seite stehenden Regierungsapparat, der aus verschiedenen Behörden (Dikasterien) besteht. Die Kurialorgane gliedern sich in das Staatssekretariat, in 9 Kongregationen (für die Glaubenslehre, für die Ostkirchen, für die Bischöfe, für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, für den Klerus, für die Ordensinstitute und die Säkularinstitute, für das Bildungswesen, für die Evangelisierung der Völker, für die Selig- und Heiligsprechungsprozesse), 3 Gerichtshöfe (Apostolische Signatur, Rota Romana und Apostolische Pönitentiarie; kirchliche Gerichtsbarkeit), 11 Päpstliche Räte (z. B. für die Laien, zur Förderung der Einheit der Christen, für die Familie, für Migranten, für die Kultur, für soziale Kommunikationsmittel) und weitere Kommissionen und Ämter. Die Kongregationen und die hier genannten Päpstlichen Räte entsprechen den staatl. Ministerien. Das Staatssekretariat unter einem Kardinal-Staatssekretär entspricht dem Amt eines Ministerpräsidenten. Das kanonische Recht bezeichnet den Papst und die Kurie als Heiligen Stuhl oder Apostolischen Stuhl. Eine Entscheidung, für die der Heilige bzw. Apostolische Stuhl zuständig ist, muss nicht der Papst persönlich, sondern kann auch eine der obengenannten Behörden der Kurie treffen. Die Behörden der Kurie unterliegen aber den Weisungen des Papstes. Schwerwiegende und außergewöhnliche Entscheidungen können ohne Vorwissen des Papstes nicht gefällt werden; soweit nicht besondere Vollmachten erteilt sind, bedürfen Erlasse, Entscheidungen und Gnadenerweise der päpstlichen Bestätigung.




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