Körperverletzung im Amt

Körperverletzung durch einen Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr.2 StGB oder einen Offizier oder Unteroffizier der Bundeswehr gemäß § 48 Abs. 1 WStG. Tathandlung ist entweder die täterschaftliche Begehung einer Körperverletzung oder aber Anstiftung oder Beihilfe sowie das amtspflichtwidrige Zulassen einer Körperverletzung durch einen Dritten. Die Tat muss entweder in Ausführung des Dienstes, also in zeitlichem und sachlich-innerem Zusammenhang mit der Diensthandlung stehen, oder in Beziehung auf den Dienst verübt worden sein, was dann der Fall ist, wenn sie zwar nicht äußerlich als Teil der Dienstausübung erscheint, aber doch durch diese in erkennbarer Weise veranlasst ist.
Eine rechtfertigende Einwilligung durch den Betroffenen ist nicht möglich, weil der Kreis der einem Beamten zustehenden Befugnisse durch das öffentliche Recht bestimmt wird. Wie sich aus § 340 Abs. 3 StGB ergibt, ist eine Körperverletzung im Amt nach den §§224-229 StGB entsprechend qualifizierbar sowie fahrlässig begehbar.
Der Strafrahmen der einfachen” Körperverletzung im Amt reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen fällt bei der Freiheitsstrafe der Mindestrahmen weg und die Verhängung einer Geldstrafe wird möglich.




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