Lösung vom Beruf

Maßgebliches Abgrenzungsmerkmal im Recht der Berufsunfähigkeitsrente. Dieses Kriterium ist mit Grundlage für die Feststellung der Wertigkeit der bisherigen Berufstätigkeit i. S. d. Mehrstufenschemas bei gesetzlicher Überprüfung der Berufsunfähigkeit. Die Frage der Lösung vom Beruf stellt sich sowohl für die bis zum 31.12. 2000 nach §43 SGB VI a. E zu beurteilenden als auch für die gern. § 240 SGB VI ab 1.1. 2001 noch fortgeltenden Anwendungsfälle der Berufsunfähigkeitsrente. Eine Lösung von einem erlernten Beruf, ggf. auch mit Facharbeiterstatus, liegt dann vor, wenn der Versicherte nicht nur vorübergehend eine andere, regelmäßig geringerwertige Tätigkeit aufnimmt, und die Aufgabe der höherwertigen Tätigkeit von dem Willen des Versicherten getragen ist. Entscheidend ist also, ob der Versicherte einer zuvor ausgeübten, qualifizierten Berufstätigkeit erkennbar nicht mehr nachgehen will und sich endgültig einer anderen Berufstätigkeit zuwendet. Anhand der äußeren Umstände ist auf den inneren Willen zur Lösung vom erlernten Beruf abzustellen. Wenn er zur früheren Tätigkeit zurückkehren will, ist dies nur von Bedeutung, soweit eine reelle Chance dazu besteht.
Allerdings gilt die bloße Nichtausübung des Berufs, z.B. infolge Arbeitslosigkeit, rechtlich nicht als Lösung vom Beruf. Auch bloße von vornherein befristete minderqualifizierte Tätigkeiten wie z. B. bei einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme führen zu keiner Lösung. Ebenfalls liegt keine Lösung vom Beruf vor, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde, weil gerade für die gesundheitsbedingte Berufsaufgabe als typischen Leistungsfall die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen hat.




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