Lagerhalter

Ein Kaufmann, der Güter einlagert und aufbewahrt. Er erhält dafür ein Lagergeld. Über die eingelagerten Güter stellt er einen Lagerschein aus, der dazu benutzt werden kann, die Güter weiterzuverkaufen, während sie eingelagert sind (§§ 416,420 HGB).

(§ 467 HGB) ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt (Kaufmann).

derjenige, der gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt (§ 467 Abs. 1 HGB). Gewerbsmäßig handelnde Frachtführer und Spediteure sind regelmäßig auch Lagerhalter, da sie zumeist auch die Lagerung der zu befördernden Güter übernehmen. Zu den Rechten und
Pflichten des Lagerhalters siehe Lagervertrag.

ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern, d. h. von beweglichen Sachen, die zum Einlagern geeignet sind, übernimmt (Lagergeschäft; § 467 HGB; zur Eigenschaft als Kaufmann s. dort). Über Rechte und Pflichten des L. Lagervertrag. Die Spediteure und Frachtführer sind meist L., weil sie im Betrieb ihres Handelsgewerbes auch regelmäßig Güter lagern.




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