Lagerkosten

Lagergeschäft.

umfassen das dem Lagerhalter im Rahmen eines Lagervertrages zustehende vereinbarte oder ortsübliche Lagergeld (§ 467 Abs. 2 HGB) und den Ersatz der Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte (§ 474 HGB, z.B. Auslagen für Fracht und Zoll). Zur Sicherung dieser Forderungen steht dem Lagerhalter an dem Lagergut sowie an Versicherungsforderungen und Begleitpapieren ein Besitzpfandrecht (Pfandrecht) zu, wofür die Verfügungsmöglichkeit über das Gut mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins ausreicht (§ 475b HGB).

sind die dem Lagerhalter auf Grund des Lagervertrages zustehenden Beträge, nämlich das vereinbarte oder ortsübliche Lagergeld (die Vergütung für seine Leistung), die Auslagen für Fracht und Zoll und die übrigen Aufwendungen für das Lagergut, soweit der Lagerhalter sie für erforderlich halten durfte (§§ 467 II, 474 HGB). Wegen der L. hat der Lagerhalter ein gesetzliches Pfandrecht am Lagergut, solange er es im Besitz hat (§ 475 b HGB).




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