Landesarbeitsgerichte

Im Arbeitsrecht :

sind die ausschliesslich zweitinstanzlichen Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit. Sie entscheiden über die Berufungen gegen Urteile u. die Beschwerden gegen Beschlüsse im Beschlussverfahren der Arbeitsgerichte (§ 87 ArbGG). Ausserdem sind die LAG Beschwerdegerichte gegen Beschlüsse u. Verfügungen der ArbG u. ihrer Vorsitzenden. Für das Berufungsverfahren gelten, soweit das ArbGG keine besonderen Vorschriften enthält, die der ZPO entspr. (§ 64 VI ArbGG). Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbegründung betragen je einen Monat (§ 66I ArbGG). Sie müssen von einem Verbandsvertreter oder einem Rechtsanwalt eingelegt u. begründet werden; auch in der mündlichen Verhandlung müssen sich die Parteien vertreten lassen. Die Konzentrationsmaxime für neuen Tatsachenvortrag ist verschärft (§ 67 ArbGG) u. eine Zurückverweisung wegen eines Mangels im Verfahren des ArbG unzulässig (§ 68 ArbGG). (Schaub, dtv, Meine Rechte und Pflichten im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl. 1992).




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