Landesgesetzgebung

Gesetzgebungskompetenz.

ist die Gesetzgebung eines Landes (Art. 70 GG) im Gegensatz zu der Gesetzgebung des Bundes. Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die L. kann ausschließlich oder konkurrierend (z. B. auch im Strafrecht, Artt. 3 ff. EGStGB) sein. Bei der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit muss die L. der Bundesgesetzgebung weichen, soweit diese stattfindet (Art. 31 GG). Lit.: Wettach, U., Ländergesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland, 1994




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