Leihe

Mit der Vereinbarung über eine Leihe kommt ein Vertrag zustande, durch den sich der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch einer Sache zu gestatten, und zwar — im Gegensatz zur Miete — unentgeltlich. Anders als der Vermieter muss der Verleiher die entliehene Sache auch nicht instand setzen bzw. instand halten.

§ 598 BGB

Pflichten des Entleihers
Der Entleiher darf die Sache nur im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs benutzen und muss sie dem Verleiher nach dem Ablauf der Leihdauer zurückgeben. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, kann der Verleiher sie jederzeit zurückfordern.

Der Entleiher haftet nicht für Verschlechterungen der geliehenen Sache, wenn diese durch den vertragsmäßigen Gebrauch, also als eine Art Abnutzung, eintreten. Einen Schaden, der durch eine vertragswidrige Benutzung entstanden ist, muss er dem Verleiher jedoch ersetzen.

§ 604 BGB

Im normalen Sprachgebrauch wird zwischen der Leihe im Rechtssinne und der Miete oft nicht genau unterschieden. Man spricht z.B. davon, dass sich jemand einen »Leihwagen« nimmt, ohne dabei zu berücksichtigen, dass man im Sinne unseres Rechts von einer Leihe nur dann spricht, wenn eine Sache unentgeltlich, also ohne Bezahlung zum Gebrauch überlassen wird. Wer sich bei seinem Freund ein Buch ausleiht
ohne etwas dafür zu bezahlen -, der hat sich das Buch im Rechtssinne ausgeliehen. Ein bereits ganz geringes Entgelt führt zur Miete und nicht mehr zur Leihe. Der Entleiher wird Besitzer der Sache und hat damit die tatsächliche Sachherrschaft. Wird das Buch oder auch ein anderer Gegenstand durch den vertragsmässigen Gebrauch verändert oder verschlechtert, muss der Entleiher hierfür nichts bezahlen. Nach Ablauf der vereinbarten Ausleihzeit muss die ausgeliehene Sache wieder zurückgegeben werden - eine zwar im Gesetz normierte Rückgabepflicht, die sich bei vielen Buchentleihem allerdings noch nicht herumgesprochen hat.

Ein Vertrag des Schuldrechts, bei dem sich eine Partei, der Verleiher, verpflichtet, der anderen Partei, dem Entleiher, für eine vorher vereinbarte oder unbestimmte Zeit den Besitz und Gebrauch einer Sache zu überlassen, und zwar - im Gegensatz zur Miete - unentgeltlich (§ 598 BGB). Der Entleiher hat für die Leihzeit die gewöhnlichen Erhaltungskosten der geliehenen Sache zu tragen und darf diese nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen gebrauchen, sie insbesondere nicht an andere weitergeben. Der Verleiher kann die Sache jederzeit zurückverlangen, wenn er sie unvorhergesehenermaßen selbst braucht (§§601, 603, 605 BGB).

unentgeltliche Überlassung des Gebrauches einer Sache aufgrund eines Vertrages; §§ 598 ff. BGB. Der Verleiher haftet dem Entleiher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Entleiher trägt die gewöhnlichen Erhaltungskosten der entliehenen Sache, z. B. bei einem Tier die Fütterungskosten. Er darf von der geliehenen Sache nur den vertragsmässigen Gebrauch machen und sie ohne Zustimmung des Verleihers nicht einem anderen überlassen. Nach dem Ablauf der vereinbarten Zeit ist die Sache zurückzugeben. Ist ein Rückgabetermin nicht vereinbart worden, so hat die Rückgabe nach erfolgtem Gebrauch oder nach dem Ablauf eines Zeitraumes, innerhalb dessen der vertragsgemässe Gebrauch hätte gemacht werden können, zu erfolgen. Wenn die Dauer der L. weder bestimmt noch aus dem Zweck der Überlassung zu entnehmen ist, kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern. Der Verleiher kann die Leihe kündigen a) wenn er infolge eines unvorhergesehenen Umstandes die Sache vorzeitig selbst benötigt, b) wenn der Entleihereinen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbes. sie unbefugt einem Dritten überlässt, c) wenn der Entleiher stirbt. Keine Leihe im Sinne des BGB liegt vor, wenn zwischen den Beteiligten keine vertragliche Bindung, sondern nur ein Gefälligkeitsverhältnis gewollt ist. Vielfach werden im täglichen Leben auch entgeltliche GebrauchsÜberlassungsverträge als Leihe bezeichnet. In diesen Fällen handelt es sich um Miete (z. B. beim "Ausleihen" eines Buches aus der "Leihbücherei" gegen "Leihgebühr") oder, wenn Geld oder vertretbare Sachen "geliehen" werden, um Darlehen.

Im Mietrecht:

Die Leihe ist in den §§ 598 bis 606 BGB gesetzlich geregelt. Sie bezeichnet im Gegensatz zur entgeltlichen Miete (§§ 535 bis 580a BGB) die unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch für bestimmte oder unbestimmte Zeit. Umgangssprachlich wird häufig das Wort Leihe verwendet, obwohl Miete vorliegt (z. B.: Leihbücherei, Leihwagen).
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. Dies ist häufig in Familien oder bei Lebenspartnerschaften der Fall, da z.B. Familien ihren Kindern das Kinderzimmer zur eigenen Nutzung überlassen. Hier wird eine Unentgeltlichkeit vereinbart, sodass ein unbefristeter Leihvertrag vorliegt. Es kann auch ein sog. Gefälligkeitsverhältnis vorliegen. Die Unterscheidung hat größere juristische Kon-
Sequenzen. Der Entleiher ist jedenfalls verpflichtet, die geliehene Sache - nach Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit - zurückzugeben. Die Rechtsfolgen sind ähnlich wie im Mietrecht.
Weitere Stichwörter:
Mietrecht, Mietvertrag

(§§ 598 ff. BGB) ist ein unvollständig zweiseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher deren Gebrauch unentgeltlich zu gestatten. Von der Miete unterscheidet sich die L. dadurch, dass sie unentgeltlich ist, vom Darlehen dadurch, dass nach Ablauf für die Gebrauchsüberlassung bestimmten Zeit dieselbe Sache zurückzugeben ist. Der Verleiher hat nur Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (Verschulden).

(§§ 598 ff. BGB) ist der unvollkommen zweiseitig verpflichtende Vertrag, in dem sich der eine Teil (Verleiher) verpflichtet, dem anderen Teil (Entleiher) den Gebrauch der Sache auf Zeit unentgeltlich zu gestatten. Im Gegensatz zum Darlehen (z. B. Geld) ist dieselbe Sache (z. B. Fahrrad, Buch, Stift), die geliehen wurde, - nach Ablauf der Leihzeit - zurückzuerstatten, so dass der Entleiher nur Besitz, nicht auch Eigentum an der geliehenen Sache erlangt. Im Gegensatz zur Miete ist der Entleiher nicht zu einem Entgelt verpflichtet. Der Verleiher hat nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu haften. Lit.: Acker, G., Die Wertpapierleihe, 2. A. 1995

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu gestatten (§§ 598 ff. BGB). Es muss also eine vertragliche Bindung zwischen den Beteiligten gewollt sein; bei der „Leihe“ des täglichen Lebens liegt dagegen oftmals nur ein Gefälligkeitsverhältnis ohne rechtliche Bindung vor, in dem nur nach den Vorschriften über das Eigentümer-Besitzerverhältnis, u. U. auch aus ungerechtfertigter Bereicherung gehaftet wird. Sobald ein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zu zahlen ist, liegt - trotz fälschlicher Bezeichnung („Leihbücherei“) ein Mietvertrag, bei verbrauchbaren Sachen ein (Sach-)Darlehensvertrag vor. Die Haftung des Verleihers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§ 599 BGB). Der Entleiher darf von der Sache keinen vertragswidrigen Gebrauch machen, insbes. diese nicht ohne Erlaubnis des Verleihers weiter verleihen (sonst Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung, § 602 BGB). Der Entleiher ist außerdem verpflichtet, die entliehene Sache nach Ablauf der vereinbarten Zeit (nach Gebrauch), mangels Vereinbarung jederzeit auf Anforderung des Verleihers zurückzugeben (§ 604 BGB).




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