Leihvertrag(§ 598 BGB) ist ein unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag, bei dem sich der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu gestatten (Hauptleistungspflicht). Der Entleiher ist gemäß § 604 BGB verpflichtet, die Sache nach Ablauf der bestimmten Zeit zurückzugeben, wobei dies keine synallagmatische Haupt- sondern nur eine Nebenleistungspflicht darstellt. Bei Unmöglichkeit gilt daher § 280 BGB und nicht § 325 BGB. 
  
   
 Weitere Begriffe : Liberaler Rechtsstaat | Erbschaftsanspruch | Hindernisbereiten  | 
					      
      			      				
 
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