Lotterielos

Inhaberschuldverschreibung, die einen aufschiebend bedingten Anspruch gegen den Lotterieunternehmer verbrieft. Aufschiebende Bedingung ist, dass die betreffende Nummer in der Ausspielung gezogen wird. Da nicht unmittelbar ein bestimmter Geldanspruch verbrieft wird, ist die staatliche Genehmigung gem. § 763 BGB erforderlich.




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