Luftrecht

alle Rechtsvorschriften, die die Luft und den Luftraum (der der Hoheit des Staates untersteht, über dessen Territorium er sich erstreckt) betreffen. Dazu gehört insbes. das Luftfahrtrecht, das für Luftfahrzeuge eine besondere Zulassung und für Luftfahrer eine besondere Erlaubnis zum Luftverkehr vorschreibt. Für Schäden, die beim Betrieb eines Luftfahrzeugs entstehen, haftet der Halter auch ohne Verschulden (Gefährdungshaftung).

Luftfahrtrecht.

ist die Gesamtheit der die Luft und den Luftraum -, welcher der Hoheit des Staates untersteht, über dessen Territorium er sich erstreckt, - betreffenden Rechtssätze. Dazu gehört insbesondere das Luftfahrtrecht. Dieses ist vor allem im Luftverkehrsgesetz geregelt. Es bestimmt die grundsätzliche Freiheit der Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge. Weiter setzt es eine besondere Zulassung der Luftfahrzeuge (vgl. § 2 LuftVG) und eine besondere Erlaubnis der Luftfahrer zum Luftverkehr voraus (§ 4 LuftVG). Der Halter eines Luftfahrzeugs haftet für die beim Betrieb des Luftfahrzeugs entstandenen Schäden aus Gefährdungshaftung (§§ 33 ff. LuftVG). Nach einer Konvention zum Schutz für Fluggäste im internationalen Luftverkehr (Montreal 28. 5. 1999) haftet das Luftfahrtunternehmen bei unverschuldeten Personenschäden (Gesundheitsschädigung, Tötung) bis zu rund 12 500 Euro, bei verschuldeten Personenschäden unbegrenzt. Lit.: Luftverkehrsrecht, hg. v. Kämper, N., 2. A. 2004; Hofmann, H./Grabherr, E., Luftverkehrsgesetz (Lbl.), 8. A. 2004; Recht der Luftfahrt, hg. v. Giemulla, E. u. a., 4. A. 2002; Schmid, R./Tonner, K., Meine Rechte als Fluggast, 2003; Kretschmer, N., Das internationale Privatrecht der zivilen Verkehrsluftfahrt, 2003; Das Luftverkehrsrecht vor neuen Herausforderungen, hg. v. Müller-Rostin, W., 2004; Staudinger, A./Schmidt-Ben- dun, R., Neuregelung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen, NJW 2004, 1897; Reuschle, F., Montrealer Übereinkommen, 2005; Schmid, R., Die Bewährung der neuen Fluggastrechte, NJW 2006, 1841; Tonner, K., Der Luftbeförderungsvertrag, NJW 2006, 1854




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