Lärmbekämpfung

Die StrassenverkehrsO enthält verschiedene der L. dienende Vorschriften. Ausdrücklich als Ordnungswidrigkeiten sind bezeichnet: unnötiges Herumfahren mit Kraftfahrzeugen in bewohnten Gegenden, übermässig lautes Zuschlägen von Fahrzeugtüren, Hupverbot (mit gewissen Ausnahmen); auch die StrassenverkehrszulassungsO enthält verschiedene Lärmbekämpfungsbestimmungen, wie z. B. Benutzungsverbot von Fanfaren in geschlossenen Ortschaften, Verbot von Radiaufglocken usw. Erregung ruhestörenden Lärms ist Übertretung; weitere Vorschriften zur L. enthalten die Baugesetze, Gesetz zum Schutz gegen Baulärm, LuftverkehrsG u. LuftverkehrsO, GewerbeO; landesrechtl. Regelungen enthalten die Gesetze zum Schutz der Sonn- u. Feiertage; GemeindeVOen können auch ruhestörende Haus- u. Gartenarbeiten sowie die Benutzung von Musikinstrumenten u. Tonübertragungsgeräten an öffentlichen Orten zeitlich beschränken.

Immissionsschutz; Luftverkehr. Landesrecht Bundesstaat.

1.
L. ist verwaltungsrechtlich in erster Linie durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (Immissionsschutzrecht, 1) und die Landes-Immissionsschutzgesetze (z. B. bayer. G v. 8. 10. 1974, GVBl. 499, m. Änd.) geregelt. Nach § 48 BImSchG wurde die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) v. 26. 8. 1998 (GMBl. 503) erlassen. Daneben bestehen lärmschutzrechtliche Vorschriften im Luftverkehrsgesetz und im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm. Für Straßen und Schienenwege regeln die 16. DVO zum BImschG (VerkehrslärmschutzVO) v. 12. 6. 1990 (BGBl. I 1036) aktiven Lärmschutz an Verkehrswegen und die 24. DVO zum BImSchG (Verkehrswege-Schall-SchutzmaßnahmenVO) v. 4. 2. 1997 (BGBl. I 172, ber. 1253), jeweils m. Änd., Maßnahmen in baulichen Anlagen zum Schutz vor Verkehrslärm, also passiven Lärmschutz (s. a. Allgemeines Eisenbahngesetz).

2.
Spezialregelungen für einzelne Bereiche enthalten die 18. DVO zum BImSchG (SportanlagenlärmschutzVO) v. 18. 7. 1991 (BGBl. I 1588, 1790) - mit Ausnahmeregelungen für nationale und internationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung wie die Fußballweltmeisterschaft 2006 - und die 32. DVO zum BImSchG (Geräte- u. MaschinenlärmschutzVO) v. 29. 8. 2002 (BGBl. I 3478), jeweils m. Änd. Weitere lärmschutzrechtliche Bestimmungen finden sich in den Vorschriften des Straßenverkehrs, der Bauordnungen der Länder, des Wasserrechts und des Rechts zum Schutz der Sonn- und Feiertage. Die Landes-Immissionsschutzgesetze enthalten auch Ermächtigungen für die Gemeinden, Vorschriften über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- oder Gartenarbeiten, über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie über das Halten von Haustieren zu erlassen. Neben den besonderen Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbeständen der vorgenannten Gesetze dienen der L. allgemeine Straf- und Bußgeldvorschriften (Lärm, unzulässiger). Zivilrechtliche Schutzvorschriften nach dem BGB sind insbes. die §§ 862, 906, 1004, 823; vgl. Immissionen. S. a. Umgebungslärm.

3.
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-VO v. 6. 3. 2007 (BGBl. I 261) m. Änd., die auch auf den Musik- und Unterhaltungsbereich, etwa in Diskotheken, Anwendung findet, betrifft den Schutz von Beschäftigten vor den möglichen und den tatsächlichen Gefährdungen ihrer Gesundheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit; s. a. Arbeitsschutz.




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