Marktmacht, relative

Ein Unternehmen hat nach deutschem Kartellrecht eine r. M. - und ist damit auch ohne Marktbeherrschung Normadressat bestimmter Missbrauchsverbote -, wenn kleinere und mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von bestimmten Waren oder Leistungen in der Weise von ihm abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen (§ 20 II GWB, Behinderungsmissbrauch).




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