Missbrauchsverbot

Im Kartellrecht gilt ein allgemeines Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 S. 1 AEUV, § 19 I GWB). In §§ 19, 20 GWB wird dieses Verbot beispielhaft konkretisiert als die Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen (Behinderungsmissbrauch), Forderung von Entgelten oder Geschäftsbedingungen, die sich bei wesentlichem Wettbewerb nicht ergeben würden (Ausbeutungsmissbrauch), unterschiedlichen Behandlung der Marktgegenseite ohne sachliche Rechtfertigung (Diskriminierungsverbot im Wettbewerbsrecht) und Zugangsverweigerung zu Infrastruktureinrichtungen (Essential facility). Für das europäische Kartellrecht enthält Art. 102 AEUV ähnliche Regeln. Nach deutschem Kartellrecht kann sich auch ein Unternehmen missbräuchlich verhalten, das aufgrund seiner relativen Marktmacht (Marktmacht, relative) von ihm abhängige kleinere und mittlere Unternehmen unbillig behindert.




Vorheriger Fachbegriff: Missbrauchstatbestand | Nächster Fachbegriff: Missglückter Arbeitsversuch


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen