Marktstörung

Fallgruppe der unlauteren Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 a. F. UWG. Eine Marktstörung liegt vor, wenn eine nicht leistungsgerechte Wettbewerbsmaßnahme geeignet ist, durch die Beseitigung der Freiheit von Angebot und Nachfrage den Bestand des Wettbewerbs zu gefährden und die Mitbewerber zu verdrängen. Marktstörungen können durch das massenhafte kostenlose Verteilen von Originalware auftreten.




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