Marktregulierung (Telekommunikation)

1.
Die M. im Bereich der Telekommunikation regelt Teil 2 (§§ 9-43) des TKG, s. a. Telekommunikationsrecht. Um den Wettbewerb auf dem Telekommunikationssektor zu fördern unterliegen der M. Telekommunikationsmärkte, die längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, dem Marktversagen entgegenzuwirken (§ 10 II). Geregelt werden das Verfahren der M., Zugangs- und Entgeltregulierung sowie Missbrauchsaufsicht. Zuständig ist die Bundesnetzagentur (§§ 116-141).

2.
Regulierungsverfahren: Bevor die Regulierungsbehörde gegenüber Unternehmen mit besonderer Marktmacht Regulierungsverfügungen (§ 13, Verwaltungsakt) erlässt, muss sie den relevanten Telekommunikationsmarkt bestimmen (§ 10, z. B. Zugangsmarkt für Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten, vgl. Marktempfehlung der Kommission, ABl. EG 2003 L 114, S. 45) und analysieren, ob wirksamer Wettbewerb besteht (§ 11). Hierbei ist Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt herzustellen (§ 123), die betroffenen Unternehmen sind zu konsultieren (§ 12).

3.
Im Rahmen der Zugangsregulierung kann die Bundesnetzagentur Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, anderen Unternehmen Zugang zu ihren Netzen zu gewähren (§ 21). Dies beinhaltet i. d. R. entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen (z. B. für Call-by-Call-Dienste) und Zugang zu Schnittstellen. Verpflichtete Unternehmen müssen ein objektives Standardangebot für ihre Zugangsleistungen veröffentlichen (§ 23).

4.
Die Entgeltregulierung soll verhindern, dass Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Kunden durch preispolitische Maßnahmen ausbeuten, behindern oder diskriminieren (§ 27). Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde Entgelte für Zugangsleistungen (§ 21) und für Endnutzerleistungen (§ 39) durch vorherige Genehmigung oder nachträgliche Untersagung des Entgelts regulieren.

5.
Anbieter von Telekommunikationsdiensten unterliegen ferner einer besonderen Missbrauchsaufsicht (§§ 42, 43). Ein Missbrauch wird vermutet, wenn ein Unternehmen seine Leistungen zu sehr unterschiedlichen Konditionen anbietet. Die Regulierungsbehörde kann dieses Verhalten untersagen und wirtschaftliche Vorteile abschöpfen.




Vorheriger Fachbegriff: Marktrecht | Nächster Fachbegriff: Marktstörung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen