Masseverbindlichkeit, oktroyierte

Masseverbindlichkeit ( Massegläubiger), die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist (§ 90 InsO). Der Gläubiger einer solchen Verbindlichkeit darf für die Dauer von sechs Monaten seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht die Zwangsvollstreckung betreiben.




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