Medienrecht

1.
Medium (lat.: Mitte, Öffentlichkeit) bezeichnet einen Informationsmittler. M. ist ein in den 80er Jahren entstandener Oberbegriff für eigentlich selbständige Rechtsgebiete wie Presserecht, Rundfunkrecht (= Hörfunk und Fernsehen), Filmrecht und das Recht der Multimedia oder neuen Medien. Darunter versteht man den Informationsaustausch mittels Computertechnik, Digitalisierung und Telekommunikationsnetzen (z. B. Internet). Die wichtigsten Vorschriften des M. i. e. S. sind das Telemediengesetz, der RStV (Telemedien), der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (jugendgefährdende Medien), das Telekommunikationsgesetz und die entsprechenden Vorschriften des EU-Rechts. Man spricht auch von Medienordnung.

2.
Zum M. i. w. S. gehören auch Urheberrecht, Verlagsrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutz.




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